Hafenordnung

hafen
ordnung

Hafenordnung der Wassersportgemeinschaft „Am Bodden“ e. V.

1.0.     Allgemeine Festlegungen
1.1.     Diese Ordnung gilt für die Nutzung des Bootshafens durch die Mitglieder der Wassersportgemeinschaft „Am Bodden" Langendamm e.V. und die Gastlieger,
           im folgenden „Nutzer" genannt. Sie wurde auf der Grundlage des Nutzungsvertrages mit dem Verpächter Stadt Ribnitz-Damgarten und der Genehmigung
des Landkreises Nordvorpommern zum Betreiben des Hafens erstellt.
 1.2.    Aufgrund einer Wassertiefe von NN 0,70 m ist das Anlaufen des Hafens für Boote mit einem Tiefgang von über 0,50 m nicht möglich.

2.0.    Liegeplätze
2.1.    Die Liegeplätze befinden sich im Besitz der Wassersportgemeinschaft.
2.2.    Die Liegeplätze werden durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen Nutzer und der Wassersportgemeinschaft vergeben.

3.0.    Hafennutzungsgebühren
3.1.    Die Hafennutzungsgebühren für Vereinsmitglieder werden auf der Grundlage der durch den Verpächter geforderten Pachtsätze durch den Vorstand festgelegt.
          Sie sind zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen zu entrichten.
          Die Tagesgebühr für Gastlieger ist in der Gebühren- und Beitragsordnung festgelegt.

4.0.    Ordnung und Sicherheit
4.1.    Alle Nutzer sind zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Hafengebiet, am jeweiligen Liegeplatz und an Bord ihrer Wasserfahrzeuge 
          verpflichtet.     
          Dazu gehört auch die vorgeschriebene Ausrüstung der Boote mit seemännischen und sicherheitstechnischen Mitteln.
4.2.    Es ist verboten in das Hafengewässer oder die Uferbefestigungen flüssige oder feste Stoffe einzubringen, die zur Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit,
          des Wasseraustausches oder zur Belästigung von Personen bzw. zur Gefährdung des Bootsverkehrs führen können.
4.3.    Alle Veränderungen im Hafengelände (wie Art und Ausmaß des Bewuchses, die Errichtung von neuen Stegen und Hilfsbauten u.a.) sind nur mit Einwilligung
          des Vorstandes gestattet.
4.4.    Die Wasserfahrzeuge der Nutzer sind an mindestens 3 Punkten so zu befestigen, dass auch bei Wasserstands Schwankungen und Stürmen keine
Beschädigungen an den Stegen, den Festmacherdalben und den Nachbarbooten auftreten können. Boote auf Landliegeplätzen sind so zu sichern, dass sieund die Nachbarboote nicht zu Schaden kommen können. Im Schadensfall haftet der Verursacher.
4.5.    Im Hafenbereich ist Zelten und das Abbrennen von Lagerfeuern nur mit Genehmigung des Vorstandes erlaubt. Angeln ist nur gestattet, wenn dadurch der
Bootsverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.
Hunde sind im Hafengebiet von April bis Oktober an der Leine zu führen. Verunreinigungen durch diese sind unverzüglich durch die Halter zu entfernen.
4.6.    Das Baden im Hafen, in der Hafeneinfahrt sowie an den Molen ist verboten.
4.7.    Zur Vermeidung von Unfällen und Beschädigungen an  den Sportbooten und Hafenanlagen haben die Bootsführer beim Aus- und Einlaufen alle   
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die seemännische sowie die sportliche Praxis gebieten.
4.8.    Das Befahren der offenen Badestelle, auslaufend backbord (westlich) vom Hafen, ist allen Wasserfahrzeugen, Surfern und Jetskifahrern in einem Abstand von
weniger als 200 m vom Ufer untersagt. Auch beim Befahren der unmittelbar angrenzenden Gewässer ist äußerste Vorsicht geboten, um Schwimmer nicht zu gefährden.
4.9.    Bei außergewöhnlichen Situationen in Hafenbereich wie Brand, Hochwasser, Diebstähle u.a. ist jeder Nutzer verpflichtet, sich an Einsätzen zur Abwendung
bzw. zur Eingrenzung von Schäden zu beteiligen. Über festgestellte Mängel, soweit diese nicht selbst abgestellt werden können, sind der Hafenwart oder ein Vereinsmitglied zu informieren. Der Vorstand ist berechtigt, Nutzer zur Herstellung von Ordnung und Sicherheit heranzuziehen.

5.    Hafenwart
5.1.    Die Kontrollen zur Einhaltung dieser Ordnung obliegen dem Hafenwart. Er hat das Recht, den Nutzern und Gästen Weisungen zur Einhaltung der
Hafenordnung zu erteilen, den Vertäuungszustand der Boote zu kontrollieren und diese bei Notwendigkeit zu betreten.
5.2.    Gastlieger melden sich nach ihrer Ankunft beim Hafenwart; er weist den Gastliegern einen Liegeplatz zu und kassiert gegen Quittung Gebühren It.
Gebühren- und Beitragsordnung. Er belehrt die Gastlieger über die entsprechenden Vorschriften der Hafenordnung und kontrolliert deren Einhaltung.


Der Vorstand der WSG “Am Bodden” Langendamm e. V.
Stand April 2019

Share by: